Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 29.01.2024 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/8097-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Wirtschaftsplan I / 2024
Festsetzungsbeschluss
Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen in der Fassung vom 01.01.2020 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2024 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 15.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird (Abweichungen der Genehmigung zur Beschlussfassung sind in [ ] dargestellt).
§ 1
Der Wirtschaftsplan I / 2024 wird festgesetzt auf
a) im Erfolgsplan
Erträge 15.043.500 €
Aufwendungen 14.336.400 €
Jahresergebnis 707.100 €
b) im Vermögensplan
Einnahmen 10.545.000 €
Ausgaben 10.545.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt auf 4.286.300 € [2.337.210 €]
davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen 742.500 €
davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen 3.543.800 € [1.594.710 €]
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen,
die in künftigen Wirtschaftsjahren
zu Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen)
führen können, wird festgesetzt auf 2.725.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Wirtschaftsjahren voraussichtlich
Investitionskredite
aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 1.885.000 € [848.250 €]
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite,
der zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben in Anspruch genommen werden darf,
wird festgesetzt auf 5.000.000
€
§ 5 ohne
MwSt. mit 7 % MwSt.
1) Die Benutzungsgebühr (§ 19
Entgeltsatzung) beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 1,90 € 2,03 €
2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 0,95 € 1,02 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 55,9 % als Benutzungsgebühr erhoben.
3) Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei:
a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung
bis 5m³ Qn 2,5m³/h; neu bis Q3 4m³/h 108,00 € 115,56 €
über 5m³ bis 10m³ Qn 6m³/h; neu Q3 10m³/h 259,20 € 277,34 €
über 10m³ bis 20m³ Qn 10m³/h; neu Q3 16m³/h 432,00 € 462,24 €
b) Wasserzähler mit einer Nennweite
bis 50mm Qn 15m³/h; neu Q3 25m³/h 648,00 € 693,36 €
über 50mm bis 80mm Qn 40m³/h; neu Q3 63 m³/h 1.728,00 € 1.848,96 €
über 80mm bis 100mm 60 Qn m³/h; neu Q3 100 m³/h 2.592,00 € 2.773,44 €
c) Verbundzähler mit einer Nennweite
bis 50mm; neu HZ Q3 25m³/h; NZ Q3 4m³/h 756,00 € 808,92 €
über 50mm bis 80mm; neu HZ Q3 63m³/h; NZ Q3 4m³/h 1.836,00 € 1.964,52 €
über 80mm bis 100mm; neu HZ Q3 100m³/h; NZ Q3 4m³/h 2.700,00 € 2.889,00 €
über 100mm bis 150mm; neu HZ Q3 250m³/h; NZ Q3 10m³/h 4.167,94 € 4.459,70 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 26,9 % als Grundgebühr erhoben.
4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung)
beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 0,06 € 0,0642 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 17,2 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.
5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung)
beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 2,71 € 2,90 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben.
6) Die Pauschalbeträge für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen betragen
a) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Entgeltsatzung
- bei Herstellungen 265,00 € 283,55 €
- bei Erneuerungen 230,00 € 246,10 €
b) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 5 Entgeltsatzung
- im öffentlichen Bereich 2.670,00 € 2.856,90 €
- im privaten Bereich 230,00 € 246,10 €
§ 6
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
56727 Mayen, 24.01.2024 Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan I / 2024 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 05.02.2024 bis einschließlich 09.02.2024 und vom 14.02.2024 bis einschließlich 15.02.2024 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 115, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56727 Mayen, 24.01.2024 Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher