Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 12.05.2023 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/80987-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Öffentliche Bekanntmachung über die Zweckvereinbarung zwischen dem Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel und der Verbandsgemeinde Mendig zur Ersatzwasserversorgung und Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
Zweckvereinbarung
zwischen dem
Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel
(nachfolgend Zweckverband WVZ genannt)
- vertreten durch den Verbandsvorsteher
und der
Verbandsgemeinde Mendig
(nachfolgen Verbandsgemeinde Mendig genannt)
- vertreten durch den Bürgermeister
über den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Ersatzwasserversorgung zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in der Region zur Optimierung der Versorgungssicherheit im Zuge interkommunaler Zusammenarbeit (Regionales Wasserversorgungskonzept - Gesamtwasserstrategie 2030) nach Maßgabe der §§ 12 und 13 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412)
Präambel
Der Zweckverband WVZ betreibt im nördlichen Versorgungsgebiet im Bereich Weibern mehrere leistungsstarke Gewinnungsanlagen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Tiefbrunnen VII und VIII Weibern, sowie um die Quellen I und II Weibern. Die genannten Anlagen verfügen über Wasserrechte in Höhe von insgesamt 1.250.000 m³ pro Jahr.
Das Wasser wird insbesondere zur Versorgung der Verbandsgemeinden Brohltal (mit Wasserabgabe an den Stadtteil Ramersbach, Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler) und Vordereifel benötigt. Darüber hinaus wird das nitratarme Wasser für die Verschneidung mit nitratbelastetem Rohwasser der Wasservorkommen in Kruft und in Münstermaifeld-Metternich benötigt.
Ein längerer Ausfall der Gewinnungsanlagen kann im nördlichen Versorgungsgebiet nicht kompensiert werden und würde dort zu Problemen in der Wasserversorgung führen. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit plant der Zweckverband WVZ den Aufbau einer leitungsgebundenen Ersatzwasser-versorgung mit Zusatzwasser vom Hochbehälter Weißenthurm bis zum Hochbehälter Gänsehals.
Dabei kann das Zusatzwasser bereits derzeit über das bestehende Vorsystem vom Hochbehälter Weißenthurm bis zum Wasserwerk Kruft transportiert werden. Von dort aus soll es als Ersatzwasser über die bestehende Transportleitung rückwärts bis zum Hochbehälter Gänsehals gefördert werden. Hierzu ist der Neubau von drei Pumpstationen vorgesehen.
Die Verbandsgemeinde Mendig kann über diese Ersatzwasserversorgung ebenfalls versorgt werden. Hierzu sollen mehrere Übergabestellen eingerichtet werden. Der Zweckverband WVZ und die Verbandsgemeinde Mendig planen zur Versorgungssicherheit die Realisierung dieser Ersatzwasserversorgung.
Der Aufbau der Ersatzwasserversorgung entspricht der aktuell veröffentlichten „Wasserstrategie 2050“ der Bundesregierung, welche neben dem Erhalt der örtlichen Wasserversorgung zur Sicherung der Versorgungssicherheit -auch in Folge des Klimawandels- den Aufbau von Wasserverbünden begrüßt und fordert. Die Überlegungen der beiden Wasserversorgungsunternehmen zur Ersatzwasserver-sorgung und Verbundlösung entsprechen daher exakt dieser langfristigen Strategie.
§ 1
Aufgabe
Aufgabe im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit des Zweckverbandes WVZ und der Verbandsgemeinde Mendig ist die Planung, der Bau und Betrieb einer gemeinsamen Ersatzwasserversorgung. Grundlage ist die Projektbeschreibung des Zweckverbandes WVZ von Juli 2019 (Anlage 1).
Die Vertragspartner vereinbaren einvernehmlich Regelungen für den Bau neuer und die Nutzung bestehender Wasserversorgungsanlagen sowie Vorsysteme des Zweckverbandes WVZ und der Verbandsgemeinde Mendig.
Der Planungs-, Projektierungs- und Umsetzungsprozess ist als laufender Prozess zu verstehen, der in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner nach jeweils aktuellen Erkenntnissen angepasst wird. Ziel ist die Verifizierung und Realisierung der gesamtwirtschaftlichsten Variante zur nachhaltigen Sicherstellung der Ersatz-wasserversorgung zur Optimierung der Versorgungssicherheit der Vertragspartner.
§ 2
Kompetenzen
Die Vertragspartner arbeiten gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen.
Der Zweckverband WVZ errichtet alle Wasserversorgungsanlagen, welche auf seinem Eigentum oder in seinen Anlagen erstellt werden. Dies gilt für Anlagen, die gemeinsam genutzt werden, aber auch für Anlagen, die ausschließlich der Verbandsgemeinde Mendig dienen.
Die Verbandsgemeinde Mendig errichtet alle Wasserversorgungsanlagen, welche auf ihrem Eigentum oder in ihren Anlagen erstellt werden. Dies gilt für Anlagen, die gemeinsam genutzt werden, aber auch für Anlagen, die ausschließlich dem Zweckverband WVZ dienen.
Sofern Anlagen geplant und gebaut werden, die dem jeweils anderen oder beiden dienen, erfolgen die Planung sowie Ausschreibung mit Zustimmung beider Vertragspartner.
Bei allen Maßnahmen sind die Auflagen und Bestimmungen des Fördermittel-bescheides zu beachten und einzuhalten.
Die Beantragung, der Abruf und Nachweis von Fördermitteln kann für alle Maßnahmen vom Zweckverband WVZ vorgenommen werden.
§ 3
Kostenregelung
Investitionskosten:
Die Vertragspartner vereinbaren folgende Kostentragung bzw. Kostenverteilung:
Dient eine Wasserversorgungsanlage ausschließlich einem der Beteiligten,
finanziert er diese in voller Höhe.
Dient eine Anlage beiden Vertragspartnern, wird sie im Verhältnis 110 zu 40 finanziert. Der Anteil von 110/150-tel trägt der Zweckverband WVZ, der Anteil von 40/150-tel die Verbandsgemeinde Mendig.
Laufende Kosten:
Die Vertragspartner vereinbaren zur Deckung der laufenden Kosten der Ersatzwasserversorgung laufende Entgelte in Form eines Durchleitungsentgeltes (Grundpreis) und Arbeitspreises.
Durchleitungsentgelt (Grundpreis)
Für die Mitbenutzung neuer und bestehender Wasserversorgungsanlagen (Wassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Speicher- und Verteilungs-anlagen) des Zweckverbandes WVZ und der Verbandsgemeinde Mendig vereinbaren die Vertragspartner die Leistung eines Durchleitungsentgeltes (Grundpreis) nach Anlage 2 dieser Vereinbarung.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist für die tatsächlich in Anspruch genommene Ersatzwassermenge je Kubikmeter Bezugsmenge zu leisten. Er richtet sich nach den jeweiligen aktuellen variablen Kosten und wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Berücksichtigt werden die jeweiligen Bezugsquellen (Eigenwasserversorgung, Bezug Verbandsgemeinde Weißenthurm etc.).
Die Aktualisierung der laufenden Entgelte erfolgt regelmäßig alle 5 Jahre, beginnend nach der ersten Kalkulation.
§ 4
Haftung
Für Schäden, die den Vertragspartnern durch Personal des jeweils anderen Vertragspartners schuldhaft entstehen, haftet die jeweilige Gebietskörperschaft; die jeweils andere Gebietskörperschaft ist von Haftungsansprüchen freigestellt.
§ 5
Informationspflichten
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände zu unterrichten, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu beeinflussen.
§ 6
Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die seitens der Vertragspartner mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden ist. Sofern in der Vereinbarung versehentlich die Regelung vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben ist, verpflichten sich die Vertragspartner, eine einvernehmliche Regelung im Geiste der Vereinbarung anzustreben. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7
Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung
Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedarf nach § 12 Abs. 2 KomZG i.V. mit § 118 Gemeindeordnung (GemO) der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Aufsichtsbehörde.
(2) Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Aufsichtsbehörde ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt, je ein Exemplar erhalten die Vertragsparteien sowie die Aufsichtsbehörde.
§ 8
Aufhebung, Kündigung der Zweckvereinbarung
Einzelne Vertragspartner können zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2032 erstmals die Zweckvereinbarung kündigen; danach ist eine Kündigung der Zweckvereinbarung zum jeweiligen Schluss eines Wirtschaftsjahres möglich. Eine entsprechende Kündigung des Vertragspartners muss spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, mit eingeschriebenem Brief an den anderen Vertragspartner erfolgen. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Im Falle der Kündigung oder Aufhebung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten bezüglich des Anlagevermögens nach § 2 Absätze 2 bis 4 dieser Zweckvereinbarung auf den jeweiligen Vertragspartner, der das Anlagevermögen geschaffen hat, über. Im Übrigen hat der kündigende Vertragspartner etwaige Nachteile auszugleichen, die jeweils dem anderen Vertragspartner durch die Kündigung entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser Anlagenteile. Dieser Nachteilsausgleich gilt auch im Falle einer Aufhebung dieser Zweckvereinbarung. Bei der Ermittlung etwaiger Nachteile orientieren sich die Beteiligten an der Systematik der Anlagen 1 und 2.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Vertragspartner wirksam.
Mayen, 07.02.2023 Mendig, 07.02.2023
Wasserversorgungs-Zweckverband Verbandsgemeinde Mendig
Maifeld-Eifel
gez. Dr. Alexander Saftig gez. Jörg Lempertz
(Verbandsvorsteher) (Bürgermeister)
Anlage 1: Projektbeschreibung des WVZ
Anlage 2: Kalkulation Vorhalteentgelt / Grundpreis
Die vorstehende Zweckvereinbarung über den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Ersatzwasserversorgung zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in der Region zur Optimierung der Versorgungssicherheit im Zuge interkommunaler Zusammenarbeit (Regionales Wasserversorgungskonzept - Gesamtwasserstrategie 2030) wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 17 06-2/WVZ M-E/21a
Trier, den 22.02.2023
Im Auftrag
gez. Martin Schulte (Siegel)