Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 06.05.2022 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/80987-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
„Öffentliche Bekanntmachung über die 6. Änderung der Entgeltsatzung des Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel vom 26.04.2006
Satzung
zur 6. Änderung der Entgeltsatzung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld Eifel“ vom 26.04.2006
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2, 7 und 13 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) und § 7 Abs. 1 Ziffer 4 der Verbandsordnung vom 21.11.1985 in der Fassung vom 01.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der Kosten der letzten 3 Jahre und der für die kommenden 3 Jahre zu erwartenden Kostenentwicklung.“
Artikel 2
§ 27 erhält folgende Fassung:
„Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
56727 Mayen, 28.04.2022
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“
gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56727 Mayen, 28.04.2022
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“
gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher“