Das von der Bundesregierung geschnürte Konjunkturpaket zur Bekämpfung der durch die Coronapandemie entstandenen negativen Folgen für die Wirtschaft sieht unter anderem die befristete Senkung des allgemeinen Steuersatzes (von 19% auf 16%) und des ermäßigten Steuersatzes (von 7% auf 5%) vor. Der befristete Zeitraum läuft vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
Soweit unsere Wasserlieferungen den abgesenkten Steuersätzen von 16% bzw. 5% unterliegen, wird dies in der Schlussrechnung nach erfolgter Ablesung berücksichtigt. Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden und Umsatzsteuer nach den Steuersätze von 19% bzw. 7% enthalten, müssen aus Vereinfachungsgründen nicht berichtigt werden. Wir haben dadurch keinen Vorteil, da wir die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. 7% zunächst trotzdem an das Finanzamt abführen müssen. Einen Nachteil haben auch unsere Kunden dadurch nicht, da in der Endabrechnung der zutreffende abgesenkte Steuersatz angewendet wird und die geleisteten Zahlungen in voller Höhe gegengerechnet werden.
Vorsteuerabzugsberechtigten Kunden wird der Vorsteuerabzug aus den Abschlagsrechnungen auf der Grundlage von 19% bzw. 7% aus Billigkeitsgründen gewährt, wobei der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung später auf der Grundlage der Endabrechnung auf den zulässigen Wert zu korrigieren ist.
Eine Korrektur der Abschlagspläne für das 2. Halbjahr 2020 ist somit aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht erforderlich.