Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.09.2010 (GVBL. S. 280) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 21.10.2015 (GVBl. S. 365), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen vom 21.11.1985 i.d.F. vom 01.12.2014 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2016 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 11.01.2016 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Der Wirtschaftsplan I / 2016 wird festgesetzt auf
a) im Erfolgsplan
Erträge 11.716.469 €
Aufwendungen 11.504.218 €
Jahresgewinn 212.251 €
b) im Vermögensplan
Einnahmen 7.271.100 €
Ausgaben 7.271.100 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt auf 2.661.549 €
davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen 1.144.550 €
davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen 1.516.999 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen betragen im Wirtschaftsplan I / 2016 450.000 €
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf 5.000.000 €
§ 5 ohne MwSt. mit 7 % MwSt.
1) Die Benutzungsgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 1,60 € 1,71 €
2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 0,80 € 0,86 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 58,8 % als
Benutzungsgebühr erhoben.
3) Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro
Jahr bei:
a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung
bis 5 m³ (2,5 Qn m³/h) 96,00 € 102,72 €
über 5 m³ bis 10 m³ (6 Qn m³/h) 230,40 € 246,53 €
über 10 m³ bis 20 m³ (10 Qn m³/h) 384,00 € 410,88 €
b) Wasserzähler mit einer Nennweite
bis 50 mm (15 Qn m³/h) 576,00 € 616,32 €
über 50 mm bis 80 mm (40 Qn m³/h) 1.536,00 € 1.643,52 €
über 80 mm bis 100 mm (60 Qn m³/h) 2.304,00 € 2.465,28 €
bis 50 mm (Verbundzähler) 672,00 € 719,04 €
über 50 mm bis 80 mm (Verbundzähler) 1.632,00 € 1.746,24 €
über 80 mm bis 100 mm (Verbundzähler) 2.400,00 € 2.568,00 €
über 100 mm bis 150 mm (Verbundzähler) 3.704,83 € 3.964,17 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 30,5 % als
Grundgebühr erhoben.
4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12
Entgeltsatzung) beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger
Fläche 0,03 € 0,0321 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 10,70 % als
wiederkehrender Beitrag erhoben.
5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung
beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 2,71 € 2,90 €
Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben.
§ 6
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
56727 Mayen, 15.01.2016
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
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Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan I / 2016 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 11.02.2016 bis einschließlich 19.02.2016 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 117, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56727 Mayen, 15.01.2016
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
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Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher