Häufige Fragen

 

Wie genau zählt mein Wasserzähler?

Die Genauigkeit von Wasserzählern ist durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG)  unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinien geregelt. Diese Rechtsvorschriften enthalten die zulässigen Grenzen für Messfehler. Der WVZ verbaut ausschließlich Wasserzähler, die den o. g. Rechtsvorschriften entsprechen.

Wie berechnet sich die Benutzungsgebühr (Trinkwasserpreis)?

Grundlage für die Berechnung der Benutzungsgebühr (Trinkwasserpreis) ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

 

Die Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen mit 7 % MwSt.
Wassers ab dem Wirtschaftsjahr 2023 2,03 €

Berechnungsformel
Wasserverbrauch x 2,03 € = Trinkwassermengengebühr

Hinweis:
Neben der Mengengebühr für Trinkwasser erheben die Verbandsgemeinden Kanalgebühren. Berechnungsgrundllagen und Höhe dieser Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeinde.

Ist unser Trinkwasser unbedenklich für Säuglinge?

Das Trinkwasser im gesamten Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" entspricht der Trinkwasserverordnung und ist für die Zubereitung von Babynahrung geeignet.

Es empfiehlt sich jedoch, besonders morgens, den Wasserhahn erst ein paar Minuten laufen zu lassen, bevor Sie das Trinkwasser verwenden. Bedenken Sie, dass das Wasser über Nacht in den Leitungen gestanden hat.

Was ist die Grundgebühr und wie wird sie berechnet?

Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses erhoben. Die Gebührensätze sind im gesamten Versorgungsgebiet einheitlich.
Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten Wasserzählers. Weiterführende Grundlagen siehe Entgeltsatzung Wasserversorgung (insbesondere § 17 ff.)

Die Sätze für die Grundgebühr betragen ab dem Wirtschaftsjahr 2023 pro Jahr bei:

 a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung mit 7 % MwSt
      bis 5 m³ (2,5 Qn m³/h)     115,56 €
      über 5 m³ bis 10 m³ (6 Qn m³/h)     277,34 €
      über  10 m³ bis 20 m³ (10 Qn m³/h)     462,24 €
   
 b) Wasserzähler mit einer Nennweite  
     bis 50 mm (15 Qn m³/h)     693,36 €
     über 50 mm bis 80 mm (40 Qn m³/h)  1.848,96 €
     über 80 mm bis 100 mm (60 Qn m³/h)  2.773,44 €
     bis 50 mm (Verbundzähler)     808,92 €
     über 50 mm bis 80 mm (Verbundzähler)  1.964,52 €
     über 80 mm bis 100 mm (Verbundzähler)  2.889,00 €
     über 100 mm bis 150 mm (Verbundzähler)  4.459,70 €


 

 
 
 
 
 
 

Wie hoch ist der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person im Jahr?

In Deutschland wurden die Menschen für einen sorgsamen und umweltbewussten Umgang mit Trinkwasser sensibilisiert. Im Durchschnitt nutzt ein Bundesbürger 122 Liter Trinkwasser pro Tag. Dieser Verbrauch von Haushalten und Kleingewerben kann regional jedoch sehr unterschiedlich sein. Während der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Bürgers in Sachsen bei 85 Litern pro Tag liegt, beträgt er in Nordrhein-Westfalen 135 Liter pro Tag. In Rheinland-Pfalz liegt der durchschnittliche Tagesverbrauch eines Bürgers bei 118 Liter. (~43 m³/Jahr)

Wie sicher sind meine Daten?

Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten an Dritte weitergeben.

Ich habe mein Grundstück/Bauplatz verkauft, was ist zu tun?
Beim Verkauf eines unbebauten Grundstückes teilen Sie uns bitte mit:
  • den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers
  • das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung

Vordruck Eigentumswechsel unbebautes Grundstück


Ich habe mein Haus verkauft, was ist zu tun?

Bei Eigentumswechsel erhalten Sie von uns eine Endabrechnung.

Dazu benötigen wir folgende Angaben:

  • Wasserzählerstand zum Zeitpunkt der Übergabe
  • Datum der Übergabe
  • Name und Anschrift des neuen Eigentümers
  • Ggf. Ihre neue Adresse
  • Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung

Vordruck Eigentumswechsel bebautes Grundstück

 

Mein Mieter zieht aus, was ist zu tun?

Nach unserer Entgeltsatzung Wasserversorgung ist der Eigentümer zur Zahlung der Wassergebühren verpflichtet. Wir übersenden keine Bescheide an Mieter und rechnen auch bei Mieterein- oder -auszug nicht ab.

Empfehlung:
Im Mietvertrag nachsehen, was vereinbart wurde.
Falls eine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, können Sie die gültigen Tarife Ihrem Wassergebührenbescheid entnehmen oder unter "Preise" einsehen.

Wie berechnet sich der einmalige Beitrag?

Der WVZ erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem für die mögliche Nutzung zu berücksichtigendem Maßstab berechnet.

Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 %.
Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 %.
Ist durch baurechtliche Festsetzungen die Bebaubarkeit eines Grundstücks auf ein Vollgeschoss beschränkt, beträgt der Vollgeschosszuschlag 25 %.

Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag beträgt z. Z. mit 7 % MwSt.
pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 2,90 €.

Berechnungsformel
:
Grundstücksfläche + Zuschlag für Vollgeschosse = beitragspflichtige Fläche
beitragspflichtige Fläche x Beitragssatz = Nettobeitrag

Nettobeitrag zuzüglich 7% MwSt. = Bruttobeitrag

Wir verweisen auf die Inhalte unserer derzeit gültigen Entgeltsatzung Wasserversorgung.

Was ist der wiederkehrende Beitrag und wie wird er berechnet?

Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
Der Beitragssatz ist im gesamten Versorgungsgebiet einheitlich. Weiterführende Grundlagen siehe Entgeltsatzung Wasserversorgung (insbesondere §12).
 

 Der wiederkehrende Beitrag beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2023  mit 7 % MwSt.
 je m² gewichteter Grundstücksfläche   0,0642 €

 


 

Ich benötige ein Standrohr, was ist zu tun?

Das Standrohr kann bei verschiedenen Dienststellen ausgeliehen werden. Die Ausleihe von Standrohren ist jedoch nicht für Poolbefüllungen vorgesehen. Welche Dienststelle für meinen Ort zuständig ist, erfrage ich vorab unter Tel. 0 26 51 / 80 97 - 0.

Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung muss bei Abholung des Standrohrs eine Kaution in Höhe von 1.000 € hinterlegt werden. Die Zahlung kann per EC-Karte, bar oder in Form eines Schecks erfolgen.

Für das Standrohr wird eine Grundgebühr in Höhe von 80,25 € brutto sowie pro Tag eine Leihgebühr in Höhe von 1,07 €  brutto berechnet. Die Kaution wird nach Rückgabe mit dem Wasserverbrauch und der Leihgebühr verrechnet. Nach Abrechnung ist der Differenzbetrag auszugleichen bzw. wird erstattet.

Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen:

Netto

Brutto (7 % MwSt.)

Grundgebühr

75,00 EUR

80,25 EUR

Pro Kalendertag

1,00 EUR

1,07 EUR

Wasser pro m³

1)

1)

1) Die entnommene Wassermenge wird dem Mieter zum jeweiligen Mengenpreis entsprechend der Entgeltsatzung Wasserversorgung i.V.m. der jeweils geltenden Wirtschaftssatzung in Rechnung gestellt (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).



Die Standrohre können an folgenden Dienststellen ausgeliehen werden:

Verwaltungsgebäude Mayen
Eichenstraße 12
56727 Mayen
Tel. 0 26 51 / 80 97 - 0
Fax. 0 26 51 / 80 97 - 99
E-Mail-Kontakt:

Dienststelle Süd
Am Wasserwerk
56642 Kruft
Tel. 0 26 51 / 80 97 80
Fax. 0 26 51 / 80 97 93
E-Mail-Kontakt:


Dienststelle Nord 
Bahnhofstr. 110
56745 Weibern
Tel. 0 26 51 / 80 97 85
Fax. 0 26 51 / 80 97 94
E-Mail-Kontakt:

Welche Kosten kommen bei einer Neuherstellung/Erneuerung eines Hausanschlusses auf mich zu?

Der WVZ erhebt Gebühren und Beiträge gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" über die Allgemeine Wasserversorgung sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - in der jeweils gültigen Fassung.

Welche Qualität hat unser Trinkwasser?

Das Trinkwasser wird aus vielen Gewinnungsanlagen wie Quellen und Tiefbrunnen gewonnen, die in unterschiedlicher Dichte über das gesamte Versorgungsgebiet des WVZ verteilt sind. Aufgrund der unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten wird die Wassergüte leicht beeinflusst, so dass nicht im gesamten Versorgungsgebiet die gleiche Wassergüte vorliegt.

Das Trinkwasser wird nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung ständig untersucht. Unter der Rubrik Trinkwasseranalysen können Sie die für Ihren Wohnort maßgebliche Trinkwasseranalyse ansehen bzw. ausdrucken.

Welchen Wasserdruck habe ich?

Der Wasserdruck im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" ist nicht einheitlich. Je nach Lage Ihres Wohnhauses / Wohnung in der Versorgungszone ergibt sich der Wasserdruck an Ihrer Abnahmestelle.
Anfragen zu Ihrem genauen Wasserdruck richten Sie bitte an Tel. 0 26 51 / 80 97 - 62 oder unter folgender E-Mail-Adresse

Wie beantrage ich einen Hausanschluss?

Die Herstellung eines Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung muss rechtzeitig und schriftlich vor Baubeginn beim Wasserversorgungs-Zweckverband beantragt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen kann. Sie können die erforderlichen Antragsformulare hier herunterladen oder bei uns telefonisch unter 0 26 51 / 80 97 - 0 anfordern. Gerne können Sie uns diese per  E-Mail zurück senden. 

Bei der Antragstellung sind wir Ihnen auch gerne persönlich behilflich.


Hinweis:
Laut Verordnung dürfen Installationsarbeiten an Trinkwasseranlagen nur Unternehmen ausführen, die die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können und in das Installateurverzeichnis ihres Wasserversorgungsunternehmens eingetragen wurden.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  • Grundriss des Keller- oder Erdgeschosses mit Einbauort des gewünschten Wasserzählers und Abmessungen (Maßstab 1:100).
  • Katasterplan mit Einzeichnung des Gebäudes und Abmessungen im Maßstab (1:1000).
  • Eigentumsnachweis des Grundstücks (z. B. Grundbuchauszug).
  • Zulassung des Installateurs, der die Wasserverbrauchsanlage einrichtet oder ändert.

Was muss ich bei der Antragstellung beachten?

  • Das Antragsformular ist in allen Teilen sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
  • Das Antragsformular ist unterschrieben mit allen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
  • Fehlende Angaben oder Unterlagen können die Bearbeitung erschweren und den Gesamtablauf verzögern.

Wie geht es weiter?

Nach Genehmigung Ihres Antrages erhalten Sie eine Ausfertigung mit den Kontaktdaten des zuständigen Wassermeisters zurück. Das weitere terminliche und technische Vorgehen stimmen Sie dann bitte mit dem Wassermeister ab.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Der WVZ erhebt Gebühren und Beiträge gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" über die Allgemeine Wasserversorgung sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in den jeweils gültigen Fassungen.


Wer darf an Trinkwasserinstallationen arbeiten?

Für die Trinkwasser-Installation (Haus-Installation) ist der Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage zuständig. Sowohl die Errichtung als auch wesentliche Änderungen an Ihrer Trinkwasser-Installation dürfen ausschließlich durch einen fachlich qualifizierten Installateur durchgeführt werden. Das legen die Vorschriften der „Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung“ (AVBWasserV, § 12 Abs. 2) fest.

Zu Ihrer Sicherheit
Wenn Sie ein Unternehmen aus unserem Verzeichnis oder einen bei einem anderen Wasserversorger eingetragenen Installateur beauftragen, können Sie davon ausgehen, dass dieser die erforderliche Fachkenntnis für Trinkwasser-Installationen besitzt. Qualitätsmindernde Auswirkungen auf Ihre Trinkwasser- Installation und auf unsere Anlagen sollen dadurch ausgeschlossen und die Qualität des Trinkwassers sowie der Schutz der Verbraucher sichergestellt sein.



Darf ich die Trinkwasserleitung unter der Bodenplatte verlegen?

Eine Verlegung der Trinkwasserleitung unter der Bodenplatte ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss in einem Leerrohr erfolgen.
Ein solches Vorhaben bedarf jedoch vor Beginn der Maßnahme besonderer Absprache mit uns. Als zuständige Abteilung "Zentrale Anlagen" stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne unter Tel. 0 26 51 / 80 97 - 30 zur Verfügung.

Wird das Wasser gechlort und warum?

In einigen Gewinnungsanlagen bzw. Wasserwerken wird eine Sicherheitschlorung mit einem Konzentrationsbereich von 0,15 mg Cl2/l durchgeführt. Die Chlorung erfolgt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dient dazu, das Verkeimungsrisiko des Trinkwassers auf dem Verteilungsweg zu minimieren. Zulässig nach der Trinkwasserverordnung sind 0,3 Cl2/l. Ob Ihr Trinkwasser gechlort wird, können Sie in der für Ihren Wohnort maßgeblichen Trinkwasseranalyse nachsehen.

Sind Entkalkungsgeräte erforderlich?

Nach dem Gehalt der Kalzium- und Magnesiumverbindung wird die Wasserhärte des Wassers bestimmt. Je höher der Gehalt an Kalzium- und Magnesiumverbindungen ist, desto höher ist auch die Wasserhärte. Im Allgemeinen ist im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes keine Entkalkung erforderlich. Kalzium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne und ist somit ein wichtiger Bestandteil des Trinkwassers. Das Trinkwasser vom Wasserversorgungs-Zweckverband kann man unbesorgt trinken.

Welchen Härtebereich hat mein Trinkwasser?

Das Trinkwasser wird aus einer Vielzahl von Gewinnungsanlagen aus den Tiefbrunnen und Quellen gefördert, wodurch sich eine unterschiedliche Wasserhärte in den einzelnen Bereichen ergibt. Der Härtebereich von Wasser wird nach Millimol Calciumcarbonat pro Liter bestimmt.

Härtebereich weich:


Härtebereich mittel:


Härtebereich hart:
weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter
(entspricht weniger als 8,4° dH)

1,5 - 2,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter
(entspricht 8,4°-14° dH)

mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter
(entspricht mehr als 14° dH)


Den genauen Härtebereich Ihres Trinkwassers können Sie in der Trinkwasseranalyse für Ihren Wohnort nachsehen.

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