Der WVZ erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem für die mögliche Nutzung zu berücksichtigendem Maßstab berechnet. Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 %. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 %. Ist durch baurechtliche Festsetzungen die Bebaubarkeit eines Grundstücks auf ein Vollgeschoss beschränkt, beträgt der Vollgeschosszuschlag 15 %.